Minderjährige

Standardschutz Minderjähriger

Schutzstandards für Minderjährige sind Verfahren und Regeln zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch, Gewalt und Vernachlässigung. Sie sollen jede Schädigung verhindern und auf mögliche Rechtsverletzungen reagieren. Schutzstandards für Minderjährige § 1. Präambel Aufgrund der Pflicht aus dem Gesetz vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von Gefahren durch Sexualstraftaten und zum Schutz Minderjähriger für Hotel- und Tourismusanbieter sowie Betreiber anderer Gemeinschaftsunterkünfte, Schutzstandards einzuführen, und in Anerkennung der Rolle der Wirtschaft bei der Achtung der Kinderrechte, insbesondere des Rechts auf Würde und Schutz vor jeder Schädigung, nimmt Dune Beach Resort dieses Dokument als Muster für Standards, Regeln und Verfahren an, wenn der Verdacht besteht, dass ein dort untergebrachtes Kind geschädigt wird, sowie zur Gefahrenprävention. § 2. Allgemeine Bestimmungen
  1. Dune Beach Resort Sp. z o.o. übt seine Geschäftstätigkeit unter größtmöglicher Achtung der Menschenrechte aus, besonders der Rechte von Kindern als besonders schutzbedürftigen Personen.
  2. Dune Beach Resort Sp. z o.o. erkennt seine Rolle als sozial verantwortliches Unternehmen und bei der Förderung wünschenswerter gesellschaftlicher Haltungen an.
  3. Dune Beach Resort Sp. z o.o. betont die rechtliche und gesellschaftliche Pflicht, Strafverfolgungsbehörden über jeden Verdacht einer gegen Kinder begangenen Straftat zu informieren, und schult seine Mitarbeitenden hierzu.
  4. Dune Beach Resort Sp. z o.o. schult Mitarbeitende über Umstände, die auf eine mögliche Schädigung eines im Objekt untergebrachten Kindes hindeuten, sowie über die schnelle und angemessene Reaktion darauf.
§ 3. Begriffsbestimmungen
  1. Kind/Minderjährige:r – jede Person unter 18 Jahren;
  2. Schädigung eines Kindes – eine verbotene oder strafbare Handlung zum Nachteil eines Kindes durch eine beliebige Person, auch Mitarbeitende, oder eine Gefährdung des Kindeswohls einschließlich Vernachlässigung. Möglich sind alle auch gegen Erwachsene gerichteten Straftaten sowie ausschließlich gegen Kinder gerichtete, z. B. sexueller Missbrauch nach Art. 200 Strafgesetzbuch. In touristischen Einrichtungen mit leicht nutzbaren abgeschiedenen Bereichen kommen besonders Straftaten gegen sexuelle Freiheit und Sittlichkeit vor: Vergewaltigung (Art. 197 StGB), sexueller Missbrauch der Wehrlosigkeit (Art. 198 StGB), sexueller Missbrauch von Abhängigkeit oder Notlage (Art. 199 StGB), sexueller Missbrauch einer Person unter 15 Jahren (Art. 200 StGB) und Grooming (Verleitung Minderjähriger mittels Fernkommunikation – Art. 200a StGB);
  3. Betreuungsperson des Kindes – zur Vertretung berechtigte Person, insbesondere Elternteil oder gesetzlicher Vormund; nach diesen Standards auch eine Pflegeperson;
  4. Personal – bei Dune Beach Resort Sp. z o.o. aufgrund eines Arbeits- oder zivilrechtlichen Vertrags beschäftigte Person oder Organisationsmitglied.
§ 4. Informationspolitik
  1. Zur wirksamen Erhebung von Informationen über Minderjährige und um Unsicherheit oder Sorge der Hotelgäste wegen Datenerhebung und -zweck zu vermeiden, informiert jede mit Check-in oder Gästebetreuung befasste beschäftigte Person den Gast über den Erhebungsgrund und die Bedeutung solcher Objektmaßnahmen für die weltweite Kindersicherheit.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass:
    a) gesetzliche Vorschriften Regeln und Verfahren zur Identifizierung Minderjähriger in Hotelobjekten verlangen. Als Hotelstandard wird daher die Prüfung ihrer personenbezogenen Daten und Verwandtschaft mit dem Gast eingeführt,
    b) Dune Beach Resort ab dem 15. Februar 2024 Minderjährige identifiziert,
    c) diese Regeln dem Schutz von Kindern vor Schädigung dienen.
  3. An gut sichtbarer Stelle, vorzugsweise an oder nahe der Rezeption, ist ein Schild anzubringen, das über die Beachtung der Kindersicherheit und die Anwendung von Schutzverfahren für Minderjährige informiert.
  4. Das Objekt veröffentlicht die Einführung der Standards auch auf seiner Website und Buchungsportalen.
§ 5. Regeln für sichere Beziehungen zwischen Personal und Kindern
  1. Mitarbeitende müssen die gebotene Sorgfalt zur Sicherheit Minderjähriger anwenden.
  2. Oberstes Prinzip aller Handlungen des Personals sind Wohl und bestes Interesse des Kindes. Es behandelt das Kind respektvoll und achtet Würde und Bedürfnisse. Gewalt gegen das Kind in jeder Form ist unzulässig.
  3. Bei der Umsetzung handelt das Personal nach geltendem Recht, internen Vorschriften und Zuständigkeiten. Die Regeln sicherer Beziehungen gelten für alle Mitarbeitenden, Praktikanten und Freiwilligen.
§ 6. Identifizierung Minderjähriger
  1. Das Rezeptionspersonal identifiziert Minderjährige und ihre Verwandtschaft mit dem Gast durch:
    a) Aufforderung zur Vorlage des Personalausweises oder eines anderen Identitätsdokuments des Minderjährigen oder eines Verwandtschaftsnachweises, z. B. Geburtsurkunde, Schülerausweis oder Reisepass;
    b) bei Anlass zusätzliche Fragen beim Check-in, wenn bisherige Angaben Zweifel wecken.
  2. Bei unterschiedlichen Nachnamen bittet das Rezeptionspersonal zusätzlich um einen Verwandtschaftsnachweis, z. B. Geburtsurkunde des Minderjährigen oder Dokument über die Nachnamensänderung eines Elternteils.
  3. Ist der Gast nicht Elternteil, sind vorzulegen:
    a) gerichtliche Entscheidung über die Betreuung des Minderjährigen,
    b) von den Eltern unterzeichnete Einwilligung mit Angaben zu Kind, Wohnadresse, Telefonnummer des Elternteils und Ausweisnummer/PESEL-Nummer der mit der Betreuung beauftragten Person oder notariell beglaubigte Zustimmung eines Elternteils zu deren Reise mit dem Kind.
  4. Fehlen diese Angaben/Dokumente oder wird ihre Vorlage verweigert, darf das Rezeptionspersonal die Telefonnummer des Elternteils oder gesetzlichen Vormunds verlangen, ihn kontaktieren und die Gastangaben bestätigen. Die angerufene Person ist über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zum Schutz der Interessen des Minderjährigen, die Daten des Verantwortlichen und den Ort der vollständigen Datenschutzerklärung zu informieren.
  5. Bei Verweigerung informiert das Rezeptionspersonal die vorgesetzte Person/Objektleitung. Vor einem Gespräch mit dem Minderjährigen spricht die Objektleitung mit dem Erwachsenen, um die erforderlichen Identifikationsdokumente zu erhalten.
  6. Die direkte vorgesetzte Person/Objektleitung darf den Minderjährigen ohne Unbehagen nach Verwandtschaft mit dem Gast sowie nach seinen Daten und denen seiner Eltern oder gesetzlichen Vormünder fragen.
  7. Bei weiteren Zweifeln verständigt die vorgesetzte Person/Objektleitung die Polizei. Erwachsene und Kind bleiben bis zu deren Eintreffen unter Beobachtung des Objektpersonals.
  8. Das Kopieren, Fotografieren oder Scannen der vorgelegten Dokumente ist verboten. Empfohlen wird jedoch ein Dienstvermerk oder Eintrag im System bzw. auf der Gästemeldekarte über Prüfung und erhobene Identifikationsdaten des Minderjährigen.
§ 7. Bei der Identifizierung erhobene personenbezogene Daten Minderjähriger
  1. Bei der Identifizierung werden Daten des Kindes verarbeitet: Angaben aus vorgelegten Dokumenten sowie Mitteilungen des Gastes oder der telefonisch kontaktierten Person.
  2. Aufzeichnen und speichern darf die beschäftigte Person folgende Daten:
    a) Vorname,
    b) Nachname,
    c) Alter oder Geburtsdatum,
    d) PESEL-Nummer,
    e) Wohnort,
    f) Daten der Eltern/gesetzlichen Vormünder,
    g) Verwandtschaft mit dem Hotelgast.
  3. Die Daten werden auf Gästemeldekarten eingetragen.
  4. Bei Anzeichen einer Behinderung oder eines besonderen Bildungsbedarfs darf der Vermerk dies ebenfalls enthalten.
  5. Ist ein Gespräch erforderlich, wird dem Minderjährigen der Zweck der Datenerhebung altersgerecht und verständlich erläutert.
  6. Dient die Verarbeitung ausschließlich Identifizierung und Sicherheit, darf sie nicht über die genannten Identifikationsdaten hinausgehen.
§ 8. Verfahren bei Umständen, die auf eine Schädigung des Kindes hindeuten
  1. Bei begründetem Verdacht, dass ein im Objekt untergebrachtes Kind geschädigt wird, ist unverzüglich die Polizei unter 112 zu verständigen und sind die Umstände zu schildern.
  2. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn:
    a) das Kind einer beschäftigten Person eine Schädigung offenbart,
    b) die beschäftigte Person eine Schädigung beobachtet,
    c) das Kind Verletzungsspuren (z. B. Kratzer, Blutergüsse) zeigt und auf Nachfrage widersprüchlich und/oder chaotisch antwortet oder verlegen wird oder andere Umstände auf Schädigung hindeuten, z. B. pornografisches Material mit Kindern im Zimmer eines Erwachsenen.
  3. Es ist zu verhindern, dass Kind und Missbrauchsverdächtiger das Objekt verlassen.
  4. In begründeten Fällen kann die verdächtigte Person vorläufig festgenommen werden.
  5. Die Sicherheit des Kindes ist stets zu gewährleisten; bis zum Eintreffen der Polizei betreut es ein Mitarbeiter.
  6. Besteht begründeter Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit dem Kontakt des Kindes mit biologischem Material des Täters, ist möglichst zu verhindern, dass es bis zum Eintreffen der Polizei wäscht oder isst/trinkt.
  7. Nach der Abholung durch die Polizei sind Überwachungsaufnahmen und sonstige relevante Beweismittel zu sichern.
§ 9. Vorbereitung der Mitarbeiter auf die Anwendung des Verfahrens
  1. Der Objektdirektor muss die Mitarbeiter in der Anwendung des Verfahrens schulen.
  2. Die Schulungen finden regelmäßig, mindestens einmal je Quartal, statt.
  3. Mindestens alle zwei Jahre bewertet Dune Beach Resort Sp. z o.o. die Standards.
§ 10. Übermittlung von Daten an die Polizei Bei Benachrichtigung der Polizei oder anderer berechtigter Behörden gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten von Gästen und Minderjährigen die Vorschriften zur Weitergabe personenbezogener Daten an staatliche Behörden. § 11. Schlussbestimmungen
  1. Mindestens alle zwei Jahre werden die Standards bewertet.
  2. Die Standards stehen auf der Website www.dunebeachresort.com und an der Rezeption bereit.
Datenschutzhinweis – zur Kontaktaufnahme mit dem Elternteil/gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (DSGVO):
  1. Verantwortlicher: Dune Beach Resort Sp. z o.o., ul. Wojska Polskiego 24-26, 73-712 Koszalin. Weitere Informationen: https://www.dunebeachresort.com/prywatnosc
  2. Datenschutzbeauftragter: rodo@dunebeachresort.pl.
  3. Zwecke: gesetzliche Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), Schutz lebenswichtiger Interessen des Minderjährigen (Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO) und berechtigte Interessen des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
  4. Datenkategorien: Vorname, Nachname, PESEL/Reisepass, Adresse, Telefon, E-Mail.
  5. Die vollständige Datenschutzrichtlinie: www.dunebeachresort.com/polityka-prywatnosci